Luftsportvein Lingen

S A T Z U N G
LUFTSPORTVEREIN LINGEN E.V.
im deutschen Aero-Club e. V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein ist beim Amtsgericht in Lingen; in dem Vereinsregister eingetragen und trägt den Namen „Luftsportverein Lingen e.V.“, abgekürzt LSV Lingen.
Der LSV Lingen ist dem Deutschen Aero-Club über den Landesverband Niedersachsen angeschlossen und ist außerdem Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V.

2) Sein Sitz ist 4450 Lingen.

3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 


§ 2

Zweck des LSV Lingen
1) Der LSV Lingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Aufgabe ist es, den Luftsport zu fördern und auszuüben, die Freunde des Luftsports – insbesondere die Jugend –
zusammenzuschließen und sie in handwerklichen, theoretischen und fliegerischen Fertigkeiten auszubilden.

2) Der LSV Lingen ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. In ihm ist keine militärische Betätigung gestattet.

3) Der LSV Lingen ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
 

§ 3

Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die
bereit ist, den Luftsport zu fördern. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag hat den Namen, Stand, das Alter und die Wohnung des Bewerbers zu enthalten. Minderjährige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sie hat den Vermerk zu enthalten, das, der Minderjährige sämtliche Mitgliedsrechte und -Pflichten persönlich ausüben bzw. erfüllen kann.
2) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive, passive und Ehrenmitglieder.

Aktive Mitglieder nehmen an dem eigentlichen Vereinsleben teil (§ 2 Abs. 1 Satz 2).

Passive Mitglieder fördern den Luftsportgedanken.

Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 4

Ende der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im LSV Lingen erlischt durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.

2) Austritt sind nur zum Schluss eines Kalender-Halbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem halben (1/2) Jahr zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand den Austritt zu einem früheren Zeitpunkt ermöglichen.

3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen und Geldern im Rückstand ist; zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens drei (3) Wochen liegen; die erste ist erst nach einem Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig; die zweite muss die Androhung der
Streichung enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Gelder bleibt trotz der Streichung unberührt.

4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen hat.
Der Ausschluss muss vom Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes mit zweidrittel (2/3) Mehrheit beschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein oder durch Zustellungsurkunde zu übersenden. Dam ausgeschlossenen Mitglied
steht das Recht zu, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die endgültig über den Beschluss des Vorstandes mit zweidrittel (2/3) Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

Der Widerspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes muss binnen einem (1) Monat schriftlich beim Vorstand erfolgen, der umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

Beiträge

Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu Entrichten.

Die Höhe des Beitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6

Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden konnte. Die aktiven Mitglieder heben in der Winterpause Baustunden zu verrichten, ersatzweise wird ein Arbeitsgeld erhoben. Die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe und Art der Arbeitsleistung
und deren Bezahlung für das jeweils kommende Jahr.

§ 7

Organe des LSV Lingen
Die Organe des LSV Lingen sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 8

Mitgliedorversammiumg
In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes ist nur persönlich möglich. Entscheidungen sind, wenn nicht anders vorgeschrieben, mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zutreffen. Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig;
1) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.

2) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge.

3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

4) Beschlussfassung oder Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

Satzungsänderungen sind nur von zweidrittel (2/3) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.

5) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließung Beschluss des Vorstandes.

6) Für die Änderung des Vereinsvermögens, soweit diese nicht zur  Aufrechterhaltung des Flugbetriebes notwendig ist.

7) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung muss ein Protokoll angefertigt werden, welches auf der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und zur Genehmigung vorgelegt werden muss.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel (1/3) der aktiven Mitglieder zur Mitgliederversammlung erschienen ist.

Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied, das dazu in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird, anzufertigen.

§ 9

Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal muss die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktags. Das Einladungsschreiben gilt
dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 10

Anträge
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Uber Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 11

Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel (1/3) aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9 und 10.

§ 12

Der Vorstand
1) Vorstand im 5inne des § 26 3G8 sind der Vorsitzende und der stellvertretene Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der stellvertretene Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

2) Der erweiterte Vorstand besteht aus 4 Beisitzern und setzt sich zusammen aus dem Geschäftsführer, dem Ausbildungs- und Sportleiter, dem Werkstattleiter und dem Jugendleiter.

3) Dar stellvertretene Vorsitzende wird aus den vier Beisitzern von der Mitgliederversammlung gewählt.

4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende soll den Verein jedoch nur vertreten, wenn der erste Vorsitzende in der Vertretung verhindert ist.

5) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

6) Bel vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bleibt der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
7) Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 13

Aufgaben des Vorstandes
Den Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Der Geschäftsführer ist für das Finanzwesen des Vereins zuständig. Der Ausbildungsleiter übernimmt die vom Gesetzgeber ausgewiesenen Aufgaben und koordiniert die Schulung und regelt den allgemeinen Flugbetrieb, insbesondere den der Leistungsflieger.

Die Aufgaben des Werkstattleiters sind es, das Flug- und Startgerät zu überwachen und sämtliche Werkstattarbeiten zu organisieren.

Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Jugendlichen Mitglieder des LSV Lingen.

Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches von den Mitgliedern eingesehen werden kann.

§ 14

Kassenführung
1) Die Kasse des LSV Lingen wird in jedem Jahr für den Jahresahschlu3 durch zwei Kassenprüfer geprüft.

2) Die Kassenprüfer werden für zwei (2) Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.

3) Der Geschäftsführer hat alljährlich zur Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht über das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und vorher den Kassenprüfern vorzulegen. Den Kassenprüfern sind rechtzeitig alle Bücher und Belege zur Verfügung zu stellen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte Entlastung des Vorstandes.

§ 15

Auflösung des LSV Lingen
1) Die Auflösung des LSV Lingen kann nur in einer außer
ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser
Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des LSV Lingen“ stehen.
2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand einstimmig beschlossen hat oder

b) von zweidritteln (2/3) der stimmberechtigten Mitglieder des LSV Lingen gefordert wurde.

In diesen Fällen hat der Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier (4) Wochen vorzunehmen.

3) Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte (1/2) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln (3/4) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4) Sollten bei der ersten Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte (1/2) der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend rein, ist binnen vier (4) Wochen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einer Mehrheit von Dreivierteln (3/4) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.02.1983 genehmigt und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.