Pilot – Owner Wartung

Segelflugzeuge und Segelflugzeuge mit Hilfsantrieb

Basierend der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Part-M M.A.803 und Anlage Appendix VIII ist es dem Pilot und Eigentümer eines Luftfahrzeuges erlaubt, eingeschränkte Instandhaltungsmaßnahmen am Luftfahrzeug durchzuführen.

Siehe hierzu auch den Hinweis auf der DAeC-Seiteasw22m

Nach Part-M Appendix VIII (a) Abs.2 hat der Pilot-Owner technischen Sachverstand nachzuweisen, um die Liste der erlaubten Instandhaltungsarbeiten abarbeiten zu dürfen.
Diese Fortbildung bringt dem Piloten die wichtigsten technischen und handwerklichen Fähigkeiten näher, um somit den geforderten technischen Sachverstand zu verbessern.

Zeitraum: Freitag den 21.03.2014 ab 16:00 Uhr bis Sonntag den 23.03.2014 bis ca. 16:00 Uhr
Lehrgangsort:   LSV Lingen e.V.
Lohner Flugplatzstrasse 5
49835 Wietmarschen Lohne
Lehrgangsleiter:  Herr Hans Kruse, Herr Bernd Rakel
Lehrgangskosten:       58,00 € pro Person                 Max.: 20 Personen
Übernachtung:            Hotel Lüken, Baierort 5, 49835 Wietmarschen Lohne
Hotel Rammelkamp, Lingener Strasse 306, 48531 Nordhorn
Auch beim LSV Lingen möglich – bitte bei Anmeldung mit angeben.

 

Anmeldung bitte bis zum 07.03.2014

 

Es kann zu dem Termin auch das eigene Luftfahrzeug mitgenommen werden, um entsprechende Fähigkeiten am eigenen Objekt zu erlangen. Aus Platzgründen ist dieses im Vorfeld beim Lehrgangsleiter anzumelden.
Rückfragen bitte einfach an:
Albert Wundram        Tel: 0175-5266764     oder Mail: albertwundram@web.de
Folgend ein Auszug aus der Liste der nach Part-M Appendix VIII Part C erlaubten Wartung des Piloten und Eigentümers

Privat-Owner Wartung

1. Ausbau, Einbau von Rädern,
2. Austausch von elastischen Stoßdämpferbändern am Fahrwerk,
3. Wartung von Fahrwerkstoßdämpfern durch Nachfüllen von Öl und/oder Luft,
4. Wartung der Lager von Fahrwerksrädern, wie etwa Reinigen oder Fetten,
5. Austausch von schadhaften Sicherungsdrähten oder Splinten,
6. Schmierung, für die kein Zerlegen von Teilen erforderlich ist, ausgenommen das Entfernen von nicht zur Struktur gehörigen Komponenten, wie etwa Deckeln, Abdeckungen und Verkleidungen,
7. Ausführen von einfachen Gewebeflickarbeiten, für die kein Vernähen an den Rippen und kein Ausbau von Strukturbauteilen oder Steuerflächen erforderlich ist;
8. Nachfüllen von Hydraulikflüssigkeit in den Hydraulikbehälter,
9. Neulackierung (Aufbringen von dekorativen Lackschichten) von Rümpfen, Ballonkörben, Tragflächen, Leitwerken (ausgenommen ausgeglichene Ruder), Verkleidungen, Abdeckungen, Fahrwerken, Kabinen oder Cockpitinnenräumen, soweit sie keinen Ausbau und keine Zerlegung von Primärstrukturbauteilen oder Betriebssystemen erfordert,
10. Aufbringen von konservierenden oder schützenden Materialien auf Komponenten, soweit damit nicht das Zerlegen einer Primärstruktur oder eines Betriebssystems verbunden ist, und soweit eine solche Beschichtung nicht verboten ist oder bewährten Arbeitsverfahren widerspricht,
11. Reparieren von Polstern oder dekorativen Verkleidungen in der Kabine, dem Cockpit oder dem Ballonkorbinneren, soweit die Reparatur nicht das Zerlegen einer Primärstruktur oder eines Betriebssystems erfordert oder ein Betriebssystem oder die Primärstruktur des Luftfahrzeugs beeinträchtigt,
12. kleine einfache Reparaturen an Verkleidungen, nicht zur Struktur gehörigen Deckeln und Abdeckungen und Aufbringen von kleinen Flicken und Verstärkungen, die die Kontur nicht in einem Maße verändern, dass die Anströmung beeinträchtigt wird,
13. Austausch von Seitenfenstern, soweit diese Arbeit nicht die Struktur oder ein Betriebssystem, wie etwa die Steuerung, die elektrische Ausrüstung usw. beeinträchtigt,
14. Austausch von Anschnallgurten,
15. Austausch von Sitzen oder Sitzteilen gegen Ersatzteile, die für das Luftfahrzeug genehmigt sind, soweit dieser Austausch nicht die Zerlegung einer Primärstruktur oder eines Betriebssystems erfordert,
16. Fehlersuche und -behebung in unterbrochenen Leitungen der Landescheinwerferversorgung,
17. Austausch von Glühlampen, Reflektoren und Linsen der Positionslichter und Landescheinwerfer,
18. Austausch von Rädern und Kufen, soweit dieser Austausch keine Berechnung der Masse und Schwerpunktlage beinhaltet,
19. Austausch von Abdeckungen, soweit dafür nicht das Abbauen des Propellers oder das Abtrennen von Flugsteuerungen erforderlich ist,
20. Austausch oder Reinigung von Zündkerzen und Einstellen des Zündkerzenelektrodenabstandes,
21. Austausch von Schlauchverbindungen mit Ausnahme von Hydraulikanschlüssen,
22. Austausch von vorgefertigten Kraftstoffleitungen,
23. Reinigung oder Austausch von Kraftstoff- und Ölsieben oder -filterelementen,
24. Austausch und Wartung von Batterien,
25. Austausch oder Einstellung von nicht zur Struktur gehörigen Standard-Befestigungselementen, die den Betrieb nicht beeinflussen,
26. Der Einbau einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Einfüllen von falschen Kraftstoffsorten, mit der der Durchmesser des Kraftstoffeinfüllstutzens verringert wird, vorausgesetzt, der Luftfahrzeughersteller hat diese spezifische Vorrichtung in das Kennblatt des Luftfahrzeugmusters aufgenommen, der Hersteller hat Anweisungen für den Einbau der spezifischen Vorrichtung zur Verfügung gestellt und der Einbau beinhaltet nicht den Ausbau des vorhandenen Kraftstoffeinfüllstutzens.
27. Ausbau, Prüfung und Austausch von magnetischen Spansuchern.